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Formulierung in Stellenausschreibungen der Stadt Moers – Bezug auf SGB IX

Die Linke Liste

Anfrage zur Sitzung des Rates am 25.03.2026

Formulierung in Stellenausschreibungen der Stadt Moers – Bezug auf SGB IX

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

die Fraktion Die Linke Liste im Rat der Stadt Moers stellt folgende Anfrage

In Stellenausschreibungen der Stadt Moers wird regelmäßig der Satz verwendet: „Eine Schwerbehinderung ist kein Hinderungsgrund für eine Bewerbung.“

Diese Formulierung unterscheidet sich deutlich von in anderen Kommunen üblichen und gesetzlich am Gleichstellungs- und Förderauftrag orientierten Varianten, wie etwa:

„Die Stadtverwaltung Remscheid fördert aktiv die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie strebt an, dass sich die gesellschaftliche Vielfalt auch bei den Beschäftigten widerspiegelt und begrüßt deshalb Bewerbungen unabhängig von kultureller und sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität.“
„Der Kreis Wesel sieht sich auch in besonderer Weise der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben verpflichtet. Daher sehen wir den Bewerbungen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sehr gerne entgegen."
„Im Rahmen der bei der Stadt Hagen geltenden Integrationsvereinbarung werden schwerbehinderte Personen bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Bitte weisen Sie in Ihrer Bewerbung auf die Schwerbehinderung hin.“
Nach § 164 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Menschen bei der Besetzung freier Stellen zu berücksichtigen und ihre Beschäftigung aktiv zu fördern. Zudem sind sie gehalten zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Der gesetzliche Rahmen geht damit über eine bloße Duldungsformulierung („kein Hinderungsgrund“) hinaus und  beinhaltet einen aktiven Förder- und Berücksichtigungsauftrag.
Vor diesem Hintergrund fragen wir an:
1. Aus welchem Grund verwendet die Stadt Moers nicht die positiv formulierte und inklusionsfördernde Variante?
2. Wie wird der gesetzliche Förderauftrag aus § 164 SGB IX in der Praxis der Stellenausschreibungen umgesetzt?
3. Ist beabsichtigt, die Formulierungen künftig stärker am Wortlaut und Geist des SGB IX auszurichten?
4. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass eine klare und wertschätzende Einladung an Menschen mit Schwerbehinderung, sich zu bewerben, ein stärkeres Signal für Inklusion, Gleichstellung und die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen setzen würde?
Wir bitten darum, die Anfrage und die Antwort der Verwaltung auch den Mitgliedern des Beirats für Menschen mit Behinderung zukommen zu lassen.

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